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Rechtsmittelbelehrungen für sportgerichtliche Entscheidungen
Die in diesen Amtlichen Mitteilungen veröffentlichten Entscheidungen der Rechtsorgane sind wie folgt
anfechtbar:
a) Entscheidungen erster Instanz nach den §§ 22, 31, 33, 34, 38, 39, 41, 43, 44, 45 und 51
RuVO/WFLV mit der Berufung, Beschwerde bzw. Widerspruch;
b) Entscheidungen zweiter Instanz nach den §§ 22, 33, 34, 38, 40 und 41 RuVO/WFLV mit der
Revision bzw. mit der Zulassungsbeschwerde.
Die Rechtsmittelgebühren (ihre Höhe ergibt sich aus § 48 RuVO/WFLV, den Jugendbereich aus den §§ 4 Nr. 8
und 5 Nr. 9 der Jugendordnung FVN sowie § 31 Nr. 3 der Jugendspielordnung WFLV und richtet sich jeweils
nach dem Gebührensatz der übergeordneten Instanz) sind ausschließlich per Überweisung, auch wenn eine
Einzugsermächtigung erteilt ist, an die Verbandskasse zu zahlen (§ 58, Abs. 3 der Satzung des FVN),
Postbank Essen Nr. 58734-437 (BLZ 360 100 43),
Volksbank Rhein-Ruhr eG Nr. 7116010000 (BLZ 350 603 86).
Bei Rechtsmitteln gegen Entscheidungen der Verbandsspruchkammer und der Verbandsjugendspruchkammer
des FVN sind die entsprechenden Rechtsmittelgebühren an die Verbandskasse des Westdeutschen Fußballund
Leichtathletikverbandes, Konto-Nr. 237000211 (BLZ 350 500 00), bei der Sparkasse Duisburg, zu
überweisen.
Rechtsmittelbelehrungen für Verwaltungsentscheidungen
Die in diesen Amtlichen Mitteilungen veröffentlichten Entscheidungen der Verwaltungsstellen sind wie folgt
anfechtbar:
a) Entscheide von Verwaltungsstellen 1. Instanz gemäß § 3, Abs. 3 RuVO/WFLV mit der Beschwerde nach § 3
Abs. 6, 8 und 9 RuVO/WFLV, in Verbindung mit § 59, Abs. 5 der FVN-Satzung;
b) Entscheide von übergeordneten Verwaltungsstellen gemäß § 3 Abs. 4 RuVO/WFLV mit dem Antrag auf
sportgerichtliche Entscheidung nach § 3 Abs. 7 und 8 RuVO/WFLV.
c) Entscheide der Verwaltungsstellen nach §§ 7.4; 35 Abs. 2 Ziffern 1-4 Spielordnung/WFLV mit dem Antrag
auf sportgerichtliche Entscheidung gemäß § 35 Abs. 4 Spielordnung/WFLV und § 3 Abs. 7 und 8
RuVO/WFLV;
d) Entscheide der Verwaltungsstellen im Jugendbereich nach § 7 Abs. 6 und § 24 Abs. 2 und 3 der
Jugendspielordnung/WFLV mit dem Antrag auf sportgerichtliche Entscheidung gemäß § 24 Abs. 7 der
Jugendspielordnung/WFLV und § 3 Abs. 7 und 8 RuVO/WFLV.
Rechtsmittelbelehrungen für Zahlungsfristen
Die in diesen AM aufgegebenen Zahlungspflichten (Strafen, Ordnungsgelder, gemahnte Rückstände usw.) sind
innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Erscheinen dieser Ausgabe auf das Konto des Fußballverbandes
Niederrhein e.V. zu überweisen. Verfahrenskosten werden den Vereinen zuzüglich der MwSt. in Rechnung
gestellt.
Postbank Essen Nr. 58734-437 (BLZ 360 100 43),
Volksbank Rhein-Ruhr eG Nr. 7116010000 (BLZ 350 603 86).